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BGB § 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch

BGB § 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch

[ Auszug: Ist der Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lasse ... ]